Kaiser-Wilhelm-Brücke

Anwaltliche Gebühren

Anwaltliche Tätigkeit kostet Geld. Hierfür gibt es ganz genaue gesetzliche Vorschriften, bisher (bis 30.06.2004) war dies die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Am 01.07.2004 ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Kraft getreten.

Grundsatz ist, daß sich die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren nach dem Streitwert richtet. Dieser muß zunächst ermittelt werden. Bei der Geltendmachung einer Geldforderung ist dies einfach. Der Streitwert entspricht dann der Höhe der Forderung, die geltend gemacht werden soll. Schwieriger ist dies zum Beispiel , wenn von der Gegenseite eine Handlung oder eine Unterlassung verlangt werden soll. Hier gibt es in der Regel nur Anhaltspunkte, zum Beispiel das Interesse der Partei an der Vornahme der Handlung oder Unterlassung oder das dahinterstehende wirtschaftliche Interesse. Auch bei Familiensachen wie z.B. Ehescheidungen gibt es ganz konkrete Anhaltspunkte, wie z.B. die wirtschaftlichen Verhältnisse. Bei einer Scheidung orientiert sich der Streitwert z.B. an der Summe der Bruttoeinkommen beider Ehepartner hochgerechnet auf drei Monate.

Für die Höhe der Kosten ist es grundsätzlich nicht entscheidend, wieviele Briefe geschrieben werden müssen oder wieviele Telefonate geführt werden. Vom Streitwert ausgehend werden die Gebührentatbestände ermittelt, also, ob es sich um außergerichtliche Tätigkeit, wie eine Beratung oder außergerichtliche Vertretung, oder um Prozeßvertretung vor Gericht handelt. Bei außergerichtlicher Tätigkeit gibt es dann noch bestimmte Gebührenrahmen, innerhalb derer der Rechtsanwalt anhand u.a. des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit, aber auch anhand der wirtschaftlichen Bedeutung für den Mandanten, die Gebühr festlegen muß.

Bei Vertretungen in Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren gibt es ganz spezielle Gebührenrahmenvorschriften, wobei die Höhe der Kosten maßgeblich vom Umfang und von der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit abhängt, hier jedoch nicht von einem Streitwert.

Selbstverständlich erteilen wir auf Anfrage Auskunft, was im konkreten Fall eine anwaltliche Vertretung kosten würde. Wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, klären wir auch ab, ob der konkrete Fall versichert ist, d. h. ob die Rechtsschutzversicherung hier eintritt oder nicht. Wir erledigen dann auch den Schriftverkehr mit der Rechtsschutzversicherung. Falls keine Rechtsschutzversicherung besteht und der Mandant die voraussichtlichen Kosten anwaltlicher Beratung oder Vertretung nicht aufbringen kann, gibt es die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen bei außergerichtlichen Angelegenheiten Beratungshilfe oder bei gerichtlichen Verfahren Prozeßkostenhilfe zu erlangen. Wir erteilen auch hierzu nähere Auskunft und sind bei der Erlangung von Beratungshilfe oder Prozeßkostenhilfe behilflich.

Besonders in außergerichtlichen Angelegenheiten ist es möglich, bei Beginn des Mandats auch Gebührenvereinbarungen zu treffen. Hier kann z.B. in bestimmten Fällen auch ein Zeithonorar mit Zeiterfassung zugrundegelegt werden. Auch hierzu erteilen wir selbstverständlich Auskunft.